| Ermahnung: |
Das Urteil wird an bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich per Verruf verkündet oder an den Anschlagtafeln bekanntgegeben.
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| Geldbuße: |
Übliche Höhe ist ein halbes Monatseinkommen des Verurteilten. Kann oder will der Täter nicht zahlen, wandert er in den Schuldturm oder man behilft sich mit bargeldlosen Vollstreckungsformen, in der Regel Züchtigung und/oder Pranger. Andersherum kann eine Ehren- oder Leibstrafe auch in eine Geldbuße umgewandelt werden, wenn der Richter dem zustimmt.
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| Pranger: |
Der Täter wird an bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich zur Schau gestellt, wobei er meist in einer Weise präsentiert wird, die mit seinem Vergehen zu tun hat: Lügner mit einer Schandmaske, Falschspieler mit den gezinkten Karten um den Hals, Sittenstrolche mit heruntergelassenen Hosen. Bei Verstößen gegen Zunftregeln wird man an der Tunke mittels eines Käfigs in den Fiendrel getaucht.
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| Züchtigung: |
In harmlosester Form das Scheren der Haare, oft aber die ebenso peinlichen wie schmerzhaften 5 bis 20 Stock- oder Rutenhiebe (zur Volksbelustigung gern auf das blanke Hinterteil verabreicht).
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| Mal: |
Umfasst alle Arten von Brandmarkungen, aber auch andere Kennzeichnungen oder leichte Verstümmelungen wie das Spalten der Zunge (bei Lügnern), Schlitzen der Ohren (bei Betrügern) oder das Abhacken eines Fingers (bei Dieben).
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| Verstümmelung: |
Eine schwere Form der Beeinträchtigung, meist der Verlust der guten Hand (Diebe, Fälscher) oder eines Auges. Andere Möglichkeiten sind das Brechen der Beine (bei Räubern häufig), Brandmarkung im Gesicht (um die Schönheit von Betrügern oder Blendern zu zerstören) oder das Abschneiden der Zunge (Verleumder).
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| Verbannung: |
Eine Form der Ächtung, die den Verurteilten dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum des Stadtgebiets verweist. Ein vorhandenes Bürgerrecht verliert er für diese Zeit. Seine Habe mit Ausnahme der Kleider, die er am Leib trägt, fallt zu einem Drittel an den Geschädigten, zu einem ·Drittel an die Stadt. Der Rest verbleibt den Seinen, so sie nicht unter Sippenhaft fallen. Eine mindere Verbannung ist der Hausarrest, der es dem Verurteilten verbietet, seinen Besitz zu verlassen und sich in der Öffentlichkeit zu zeigen.
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| Tod: |
Am häufigsten ist das Erhängen für Gemeine und Enthaupten für Adelige. Giftmischer und Brunnenvergifter werden ertränkt, bei besonders schweren Verbrechen sind einfallsreiche und grausame Todesarten üblich, z.B. Rädern, Vierteilen, Verbrennen und Verhungern im Schandkorb. Die Überreste werden in einem ungeweihten Übelgrab verscharrt.
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