Gesetz-Sammlung für die Königlich-Wehseländischen Herzogtümer und Parlamon

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Die Gesetz-Sammlung für die Königlich-Wehseländischen Herzogtümer und Parlamon, umgangssprachlich auch Das Königliche Gesetz oder Das Königlich-Wehseländische Gesetz ist das Standardtwerk der wehseländischen Rechtsprechung.

Vorwort

Meine geschätzten Wehseländer, vier Sonnenläufe ist es nun her, dass wir das Königreich gegründet haben. Viel ist in dieser Zeit passiert, neue Bündnisse sind entstanden, alte Bündnisse sind verstärkt worden und wir haben uns das Land zueigen gemacht. Leider ist es in dieser Zeit auch immer wieder zu Unstimmigkeiten gekommen, die auf die unterschiedlichen Regelungen aus unserem Stämme-Dasein zurüchzuführen sind. Deshalb habe ich im letzten Jahr eine Gruppe Wehseländer in Parlamon versammelt und sie Gesetze ausarbeiten lassen, die für das gesamte Königreich gelten sollen. Viele Monde haben sie miteinander gerungen um die Essenz der alten Stammesregeln herauszuarbeiten und in neue Gesetze zu fassen. Manche Regeln haben sie in Absprache mit mir, den Herzogen und den Fürsten fallen gelassen, andere sind dazu gekommen. Auch haben sie Rücksicht genommen auf die neuen Freunde und Verbündete, die sich in unser Königreich eingegliedert haben. Mein Dank für die Erarbeitung dieser Gesetze gilt meiner lieben Freundin Kamilla Herzogin von Blômetal, die die Beratungen mit ihrem scharfen Verstand voran gebracht hat, Durgin Felsbrecher, der mit seinem festen Weitblick, schon fast pedantisch, auf jede kleinste Ungenauigkeit hinwies, Krakaklakk Rakaklakk, der seine große Weisheit in die Waagschale geworfen hat, Beremir Bierbaum, der sein Wissen über die Bewohner unseres Reiches einbrachte und Adelbert Graf von Hirtenberg, der mit seiner ruhigen Art manch hitziges Gespräch in fruchtbare Bahnen lenkte. Ab heute, dem 17. Brachmond 4 nGW, dem 4. Jahrestag der Gründung des Königreich Wehseland sollen diese Gesetze für alle kulturschaffenden Wesen innerhalb der Grenzen unseres Königreichs gelten.

Kunibert vom Hohenstein, Herzog von Silberstein, König von Wehseland

Vorwort

[...]

Alfried Graf von Hirtenberg, König von Wehseland

Präambel

Im Bewusstsein meiner Verantwortung vor den Ursprünglichen, den Göttern und den Wesen,
von dem Wunsch beseelt dem Frieden zu dienen, habe ich, Kunibert vom Hohenstein, Herzog von Silberstein, König von Wehseland, dem wehseländischen Volk diese Gesetze gegeben.

I. Die allgemeingültigen Rechte

1

Zum wehseländischen Volk ist jedes Wesen zu zählen, das innerhalb der Grenzen des Königreich Wehseland geboren ist oder von einem adeligen Wehseländer in unser Volk aufgenommen ist.

2

Als Wesen ist jedes Lebewesen zu sehen, das Sprache nutzen und entwickeln und Kultur zur eigenen und zur Erbauung anderer schaffen kann.


II. Die Schichten

Die Elenden

Einkommen < 3 Kupfer pro Tag

Die Unterschicht

Einkommen > 3 Kupfer < 15 Kupfer pro Tag

Die Mittelschicht

Einkommen > 15 Kupfer < 5 Silber pro Tag

Die Gehobenen

Einkommen > 5 Silber < 2 Gold pro Tag

Die Oberschicht

Einkommen > 17 Silber < 5 Gold pro Tag

Der Hochadel

Freiherren, Grafen, Fürsten, Herzoge

III. Die Gewandordnung

Die Elenden

Kleidung einfachst
Silberschmuck verboten
Goldschmuck verboten
edle Schmucksteine verboten
Samt/Plüsch verboten
Luxustuche verboten
Edelpelze verboten
verbotene Farben Safrangelb, Purpur

Die Unterschicht

Kleidung einfach
Silberschmuck bis 2 Unzen
Goldschmuck verboten
edle Schmucksteine verboten
Samt/Plüsch verboten
Luxustuche verboten
Edelpelze verboten
verbotene Farben Safrangelb, Purpur

Die Mittelschicht

Kleidung besser
Silberschmuck bis 5 Unzen
Goldschmuck bis 2 Unzen
edle Schmucksteine bis 5 Karat
Samt/Plüsch nicht eingeschränkt
Luxustuche bis 1 Elle
Edelpelze verboten
verbotene Farben Safrangelb, Purpur

Die Gehobenen

Kleidung teuer
Silberschmuck nicht eingeschränkt
Goldschmuck bis 5 Unzen
edle Schmucksteine bis 20 Karat
Samt/Plüsch nicht eingeschränkt
Luxustuche bis 3 Ellen
Edelpelze verboten
verbotene Farben Safrangelb, Purpur

Die Oberschicht

Kleidung luxuriös
Silberschmuck nicht eingeschränkt
Goldschmuck nicht eingeschränkt
edle Schmucksteine bis 200 Karat
Samt/Plüsch nicht eingeschränkt
Luxustuche nicht eingeschränkt
Edelpelze nicht eingeschränkt
verbotene Farben Purpur

Der Hochadel

Kleidung luxuriös
Silberschmuck nicht eingeschränkt
Goldschmuck nicht eingeschränkt
edle Schmucksteine nicht eingeschränkt
Samt/Plüsch nicht eingeschränkt
Luxustuche nicht eingeschränkt
Edelpelze nicht eingeschränkt
verbotene Farben Purpur ist dem König vorbehalten

IV. Das Bürger- und Patrizierrecht

1. Das Bürgerrecht

Voraussetzungen

  • ausgewachsen und großjährig an Körper und Geist
  • Wohnsitz seit mindestens 300 Tagen in der Stadt
  • guter Leumund von 12 Stadtbürgern oder 2 städtischen Patriziern
  • nachweisbares Vermögen von mindestens 50 Gold und Zahlung des Stadtgeldes von 20 Gold
  • einmaliges, bezeugtes Ablegen des Bürgereides auf dem Thingplatz
  • Eintragung in die Matrikel der Stadt
  • Aushändigung des Bürgerbriefs

Rechte und Privilegien

  • Aufstieg in die Mittelschicht
  • Erwerb von Grundbesitz
  • Volle Rechtsfähigkeit vor einem städtischen Gericht
  • Darf nicht gegen seinen Willen aus der Stadt heraus an eine fremde Gerichtsbarkeit ausgeliefert werden
  • Vor einem fremden Gericht besteht Anspruch auf Rechtshilfe durch die Stadt
  • Inanspruchnahme sozialer Dienste
  • Stimme bei Bürgerversammlungen

Pflichten

  • Leistung von Steuern und Abgaben
  • bei Wehrtauglichkeit sechs Wochen Waffendienst bei den Spießbürgern oder Zahlung eines Bannergeldes von 20 Gold jährlich.

2. Das Patrizierrecht

Voraussetzungen

  • eigenes Bürgerrecht und zweier Generationen zuvor
  • Jahreseinkommen von mindestens 5000 Gold

weitergehende Rechte und Privilegien

  • eingeschränktes Wappenrecht
  • Freiheit der persönlichen Habe von städtischen und königlichen Zöllen
  • Schutz vor Verhaftung ohne Urteil

Pflichten

  • Leistung von Steuern und Abgaben
  • bei Wehrtauglichkeit sechs Wochen Waffendienst bei den Spießbürgern oder Zahlung eines Bannergeldes von 20 Gold jährlich.

3. Verlust

Einen Bürgerausschluss mit Streichung aus der Matrikel verhängt der Rat der Freien.
Gründe können sein: wiederholter Verstoß gegen Bürgerpflichten, Verrat an der Stadt oder andere Schwerverbrechen