Gesetz-Sammlung für die Königlich-Wehseländischen Herzogtümer und Parlamon
Die Gesetz-Sammlung für die Königlich-Wehseländischen Herzogtümer und Parlamon, umgangssprachlich auch Das Königliche Gesetz oder Das Königlich-Wehseländische Gesetz ist das Standardtwerk der wehseländischen Rechtsprechung.
Vorwort
Meine geschätzten Wehseländer, vier Sonnenläufe ist es nun her, dass wir das Königreich gegründet haben. Viel ist in dieser Zeit passiert, neue Bündnisse sind entstanden, alte Bündnisse sind verstärkt worden und wir haben uns das Land zueigen gemacht. Leider ist es in dieser Zeit auch immer wieder zu Unstimmigkeiten gekommen, die auf die unterschiedlichen Regelungen aus unserem Stämme-Dasein zurüchzuführen sind. Deshalb habe ich im letzten Jahr eine Gruppe Wehseländer in Parlamon versammelt und sie Gesetze ausarbeiten lassen, die für das gesamte Königreich gelten sollen. Viele Monde haben sie miteinander gerungen um die Essenz der alten Stammesregeln herauszuarbeiten und in neue Gesetze zu fassen. Manche Regeln haben sie in Absprache mit mir, den Herzogen und den Fürsten fallen gelassen, andere sind dazu gekommen. Auch haben sie Rücksicht genommen auf die neuen Freunde und Verbündete, die sich in unser Königreich eingegliedert haben. Mein Dank für die Erarbeitung dieser Gesetze gilt meiner lieben Freundin Kamilla Herzogin von Blômetal, die die Beratungen mit ihrem scharfen Verstand voran gebracht hat, Durgin Felsbrecher, der mit seinem festen Weitblick, schon fast pedantisch, auf jede kleinste Ungenauigkeit hinwies, Krakaklakk Rakaklakk, der seine große Weisheit in die Waagschale geworfen hat, Beremir Bierbaum, der sein Wissen über die Bewohner unseres Reiches einbrachte und Adelbert Graf von Hirtenberg, der mit seiner ruhigen Art manch hitziges Gespräch in fruchtbare Bahnen lenkte. Ab heute, dem 17. Brachmond 4 nGW, dem 4. Jahrestag der Gründung des Königreich Wehseland sollen diese Gesetze für alle kulturschaffenden Wesen innerhalb der Grenzen unseres Königreichs gelten.
Kunibert vom Hohenstein, Herzog von Silberstein, König von Wehseland
Vorwort
[...]
Alfried Graf von Hirtenberg, König von Wehseland
Präambel
Im Bewusstsein meiner Verantwortung vor den Ursprünglichen, den Göttern und den Wesen,
von dem Wunsch beseelt dem Frieden zu dienen, habe ich, Kunibert vom Hohenstein, Herzog von Silberstein, König von Wehseland, dem wehseländischen Volk diese Gesetze gegeben.
I. Die allgemeingültigen Rechte
1
Zum wehseländischen Volk ist jedes Wesen zu zählen, das innerhalb der Grenzen des Königreich Wehseland geboren ist oder von einem adeligen Wehseländer in unser Volk aufgenommen ist.
2
Als Wesen ist jedes Lebewesen zu sehen, das Sprache nutzen und entwickeln und Kultur zur eigenen und zur Erbauung anderer schaffen kann.
3
Jedes Wesen hat einen unverhandelbaren, Achtung gebietenden Wert. Diesen zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller wehseländischer Gewalt.
4
Jedes Wesen hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit es nicht das Recht anderer verletzt.
5
Jedes Wesen hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit des Wesens ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
6
Alle Wesen sind vor dem Gesetz gleich, niemand darf bevorzugt oder benachteiligt werden.
7
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
8
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
9
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Näheres ist im Militärgesetz geregelt.
10
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Freiheit der Berichterstattung wird gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Gesetzen und im Recht der persönlichen Ehre.
11
Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zu den Gesetzen.
12
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der wehseländischen Ordnung.
13
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die wehseländische Gemeinschaft.
14
Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
15
Jedes Wesen hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
16
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
II. Die Schichten
Die Elenden
Die Unterschicht
Die Mittelschicht
Die Gehobenen
Die Oberschicht
Der Hochadel
III. Die Gewandordnung
Die Elenden
| Kleidung | einfachst |
| Silberschmuck | verboten |
| Goldschmuck | verboten |
| edle Schmucksteine | verboten |
| Samt/Plüsch | verboten |
| Luxustuche | verboten |
| Edelpelze | verboten |
| verbotene Farben | Safrangelb, Purpur |
Die Unterschicht
| Kleidung | einfach |
| Silberschmuck | bis 2 Unzen |
| Goldschmuck | verboten |
| edle Schmucksteine | verboten |
| Samt/Plüsch | verboten |
| Luxustuche | verboten |
| Edelpelze | verboten |
| verbotene Farben | Safrangelb, Purpur |
Die Mittelschicht
| Kleidung | besser |
| Silberschmuck | bis 5 Unzen |
| Goldschmuck | bis 2 Unzen |
| edle Schmucksteine | bis 5 Karat |
| Samt/Plüsch | nicht eingeschränkt |
| Luxustuche | bis 1 Elle |
| Edelpelze | verboten |
| verbotene Farben | Safrangelb, Purpur |
Die Gehobenen
| Kleidung | teuer |
| Silberschmuck | nicht eingeschränkt |
| Goldschmuck | bis 5 Unzen |
| edle Schmucksteine | bis 20 Karat |
| Samt/Plüsch | nicht eingeschränkt |
| Luxustuche | bis 3 Ellen |
| Edelpelze | verboten |
| verbotene Farben | Safrangelb, Purpur |
Die Oberschicht
| Kleidung | luxuriös |
| Silberschmuck | nicht eingeschränkt |
| Goldschmuck | nicht eingeschränkt |
| edle Schmucksteine | bis 200 Karat |
| Samt/Plüsch | nicht eingeschränkt |
| Luxustuche | nicht eingeschränkt |
| Edelpelze | nicht eingeschränkt |
| verbotene Farben | Purpur |
Der Hochadel
| Kleidung | luxuriös |
| Silberschmuck | nicht eingeschränkt |
| Goldschmuck | nicht eingeschränkt |
| edle Schmucksteine | nicht eingeschränkt |
| Samt/Plüsch | nicht eingeschränkt |
| Luxustuche | nicht eingeschränkt |
| Edelpelze | nicht eingeschränkt |
| verbotene Farben | Purpur ist dem König vorbehalten |