Städtisches Gesetz für Parlamon
I. Stadtfriede
- Im Stadtgebiet sind Gewalthandlungen untersagt - außer in Notwehr und mit obrigkeitlichem Mandat wie durch Stadtgarde und Henker.
- Fehden und Duelle dürfen nicht ausgetragen werden, Verfeindete haben sich für Kämpfe aufs Land zu begeben oder wählen abgeschiedene Orte wie das Totenfeld im Morgengrauen.
- Jeder Einwohner Parlamons ist für Einhaltung verantwortlich
II. Waffenverbot
- Beschränkt Einfuhr und Tragen von Waffen, die länger als zwei Spann sind
- Privilegierten ist das Waffentragen erlaubt.
- Als privilegiert gelten Adlige, verbriefte Krieger, Stadtgardisten und Spießbürger im Dienst, sowie Inhaber einer Dispens.
- Elfen dürfen ihren Bogen behalten, verbriefte Magier dürfen den Stab mitbringen, Zwerge Axt oder Hammer.
- beim Betreten werden die Waffen von der Stadtgarde eingezogen und können beim Verlassen wieder ausgelöst werden
- Wer eine Waffe in Parlamon transportiert, muss sie wohlverpackt lassen, bis er die Stadt verlässt oder seine Wohnstätte erreicht.
- Meuchlerwerkzeug ist generell verboten
- Das Waffenverbot ist aufgehoben, wenn die Mauerwachen Alarm blasen, die Zeughäuser Waffen ausgeben und die Bürger zur Stadtverteidigung gerufen werden.
III. Sperrstunde und Nachtruhe
- Ab zwei Stunden nach Sonnenuntergang darf kein Lärm gemacht werden, Geschäfte und Handel sind abseits von Siryas Licht untersagt.
- Wer in der Dunkelheit unterwegs ist, muss eine brennende Laterne mit sich führen, ansonsten gilt er als dunkles Gelichter und kann in Gewahrsam genommen werden.
IV. Brandschutz
- Offenes Feuer ist auf der Straße und in vielen Häusern verboten.
- Darunter fallen auch Fackeln und der bloße Besitz von Brandpfeilen. Laternen sind erlaubt.
- Alle Feuer und Öfen in Werkstätten, Garküchen und auf Festplätzen müssen von städtischen Beamten abgenommen werden.
V. Glücksspielverbot
- Sowohl auf den Straßen, als auch in Häusern ist das Spiel um Geld verboten.
VI. Das Badegebot
- jeder Besucher und Bewohner Gareths und des Umlands hat sich zweimal im Jahr gründlich zu waschen.
VII. Kleiderordnung
- siehe Gesetz-Sammlung für die Königlich-Wehseländischen Herzogtümer und Parlamon#III. Die Gewandordnung
$ Bettelverbot: Freies Betteln ist untersagt, es werden stattdessen an Bedürftige Bettelmarken für bestimmte Bettelorte ausgegeben. Das Kontingent ist jedoch begrenzt. In AltGareth ist nach Sonnenuntergang Bettelei ganz verboten.