Städtisches Strafrecht für Parlamon
Version vom 11. Juli 2023, 22:57 Uhr von Hilfszivi (Diskussion | Beiträge)
Pranger: Der T äter wird 1W3 Tage öffentlich zur Schau gestellt,
wobei er meist in einer Weise präsentiert wird, die mit
seinem Vergehen zu tun hat: Lügner mit einer Schandmaske,
Falschspieler mit den gezinkten Karten um den Hals, Sittenstrolche
mit heruntergelassenen Hosen. Bei Verstößen gegen
Zunftregeln wird man an der Bäckertunke (MG-04) mittels
eines Käfigs in den dreckigen Garde! getaucht. Auswirkung:
SO -1 in dem betreffenden Stadtbezirk für 2W6 Wochen
Züchtigung: In harmlosester Form das Scheren der Haare,
oft aber die ebenso peinlichen wie schmerzhaften 5 bis 20
Stock- oder Rutenhiebe (zur Volksbelustigung gern auf das
blanke Hinterteil verabreicht). Auswirkung: SO -1 in dem
betreffenden Stadtbezirk für 2W6 Wochen, bei Hieben zudem
1W6 SP pro 5 Hiebe.
Mal: Umfasst alle Arten von Brandmarkungen, aber auch
andere Kennzeichnungen wie der Scharlachkappentanz
oder leichte Verstümmelungen wie das Spalten der Zunge
(bei Lügnern), Schlitzen der Ohren (bei Betrügern) oder das
Abhacken eines Fingers (bei Dieben). Auswirkungen: 2W6
SP, SO -2, je nach Schwere des Verbrechens zusätzlich der
Nachteil Schlechter Ruf in Höhe von mindestens 5 Punkten
Verstümmelung: Eine schwere Form der Beeinträchtigung,
meist der Verlust der guten Hand (Diebe, Fälscher) oder eines
Auges. Andere Möglichkeiten sind das Brechen der Beine
(bei Räubern häufig), Brandmarkung im Gesicht (um die
Schönheit von Betrügern oder Blendern zu zerstören) oder
das Abschneiden der Zunge (Verleumder). Auswirkungen:
3W6 SP, eine automatische Wunde, SO -1, passender Nachteil
(Einäugig, Lahm, Unansehnlich, Stumm o.ä.)
Verbannung: Eine Form der Ächtung, die tlen Verurteilten
dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum des Stadtgebiets
verweist. Ein vorhandenes Bürgerrecht verliert er für
diese Zeit. Seine Habe mit Ausnahme der Kleider, die er am
Leib trägt, fallt zu einem Drittel an den Geschädigten, zu
einem ·Drittel an die Stadt. Der Rest verbleibt den Seinen, so
sie nicht unter Sippenhaft fallen. Eine mindere Verbannung
ist der Hausarrest, der es dem Verurteilten verbietet, seinen
Besitz zu verlassen und sich in der Öffentlichkeit zu zeigen.
Tod: Zum Ablauf einer Hinrichtung siehe die Rabenstatt
(UL-03). Am häufigsten ist das Erhängen für Gemeine und
Enthaupten für Adelige. Giftmischer und Brunnenvergifter
werden ertränkt, bei besonders schweren Verbrechen sind
einfallsreiche und grausame Todesarten üblich (gekennzeichnet
mit Tod*), z.B. Rädern, V ierteilen, Verbrennen und
Verhungern im Schandkorb. Die Überreste werden in einem
ungeweihten Übelgrab verscharrt.
fhTER...IIATiVE ODER...Z VSÄTZLiCHE STAAFEII
Auslösung: Wenn der Richter es für angemessen hält, kann
eine Strafe auch mit einer Geldbuße ausgelöst werden. Manche
Richter sind gerade bei reichen Angeklagten dafür empfanglich,
um ihr eigenes Säckel zu füllen. Andere lehnen ab,
wenn sie es wichtiger finden, mit einer spiegelnden Strafe der
Ordnung oder dem aufgebrachten Volk Genüge zu tun. Typische
Auslösesummen sind: ein halbes (Ermahnung), zwei
(Pranger, Züchtigung), sechs (Mal) oder zwölf (Verstümmelung)
Monatseinkommen (siehe Lebenshaltungskosten pro
Monat auf Seite 39. Verbannung, Tod und Tod* sind nicht
auslös bar.
Kerker: Haftstrafen sind unüblich, Schuldturm und Kerker
dienen üblicherweise nur Schuldnern und dem Gewahrsam
bis zu Prozess und Vollstreckung. Haftstrafen kommen vor,
wenn eine Person für Tage, Jahre oder für immer aus dem
Verkehr gezogen werden soll, aber die Beteiligten keine Blutschuld
mit einer Hinrichtung auf sich laden möchten.
MÖGLiCHE AnPASSVIIGEn DER...S'fAAFE
Kein gleiches Recht für alle: Liegt der SO des Opfers 4-7
Punkte über dem des T äters, wird die Schwere der Tat um
eine Kategorie erhöht. Ist der SO des Opfers mindestens 8
Punkte höher als der des T äters, wird zusätzlich um eine Kategorie
strenger bestraft. Umgekehrt gilt: Wenn der SO des
T äters den des Opfers um zumindest 6 Punkte übersteigt,
wird die Strenge der Strafe um eine Kategorie reduziert.
Eine kleine Aufmerksamkeit: Durch Bestechung des Richters
kann die Strenge der Strafe nach Wunsch um eine Kategorie
reduziert oder erhöht werden.
Verderbliche Magie: Ist bei der Tat Zauberei im Spiel, wird
sie von vielen Richtern um eine Kategorie strenger beurteilt.
Du schon wieder: Bei W iederholungstätern rückt die Schwere
der Tat um eine Kategorie nach oben. Wenn bereits ein
schweres Vergehen vorliegt, wird stattdessen die Strafe um
eine Kategorie strenger.
Macht der Worte: Ein gewiefter Anwalt oder Ankläger kann
Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Tat nehmen
(Rechtskunde-Probe mit mindestens 5 TaP*, um die Schwere
um eine Kategorie zu verschieben) oder durch eine eindrucksvolle
Rede Nachsicht oder besondere Härte fordern (Überzeu-
Gnade: Nachdem das Urteil gefällt ist, haben der Rat der
Helden oder die Kaiserin die Möglichkeit, den Übeltäter zu
begnadigen oder die Strafe zu mindern.
| Ermahnung: | Das Urteil wird an bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich per Verruf verkündet oder an den Anschlagtafeln bekanntgegeben. |
| Geldbuße: | Übliche Höhe ist ein halbes Monatseinkommen des Verurteilten. Kann oder will der Täter nicht zahlen, wandert er in den Schuldturm oder man behilft sich mit bargeldlosen Vollstreckungsformen, in der Regel Züchtigung und/oder Pranger. Andersherum kann eine Ehren- oder Leibstrafe auch in eine Geldbuße umgewandelt werden, wenn der Richter dem zustimmt. |