Veigner: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Datei:Harleen von der Heide.jpg|200px|thumb| | [[Datei:Harleen von der Heide.jpg|200px|thumb|right|Harleen von der Heide, eine Veignerin in Oerle]] | ||
In einigen Dörfern in [[Herzogtum Blômetal|Blômetal]] und [[Herzogtum Aldenburg|Aldenburg]] werden die eingesetzen Aufseher der [[:Category:Der wehseländer Adel|Landesherren und -herrinnen]] Veigner beziehungsweise Veignerinnen genannt. Meist wählen die Herrscher und Herrscherinnen aus den Vorschlägen der lokalen Bevölkerung eines Dorfes. In anderen Gegenden werden sie als ''Meier'' oder ''Meierin'', ''Amtsmann'' oder ''Amtsfrau'', ''Schulze'' oder ''Schulzin'', ''Drost'' oder ''Droste'', ''Hofmann'' oder ''Hoffrau'', ''Schultheiß'' oder ''Schultheißin'' oder ''Vogt'' oder ''Vogtin'' oder noch anders bezeichnet. | In einigen Dörfern in [[Herzogtum Blômetal|Blômetal]] und [[Herzogtum Aldenburg|Aldenburg]] werden die eingesetzen Aufseher der [[:Category:Der wehseländer Adel|Landesherren und -herrinnen]] Veigner beziehungsweise Veignerinnen genannt. Meist wählen die Herrscher und Herrscherinnen aus den Vorschlägen der lokalen Bevölkerung eines Dorfes. In anderen Gegenden werden sie als ''Meier'' oder ''Meierin'', ''Amtsmann'' oder ''Amtsfrau'', ''Schulze'' oder ''Schulzin'', ''Drost'' oder ''Droste'', ''Hofmann'' oder ''Hoffrau'', ''Schultheiß'' oder ''Schultheißin'' oder ''Vogt'' oder ''Vogtin'' oder noch anders bezeichnet. | ||
Aktuelle Version vom 23. Juni 2024, 18:08 Uhr
In einigen Dörfern in Blômetal und Aldenburg werden die eingesetzen Aufseher der Landesherren und -herrinnen Veigner beziehungsweise Veignerinnen genannt. Meist wählen die Herrscher und Herrscherinnen aus den Vorschlägen der lokalen Bevölkerung eines Dorfes. In anderen Gegenden werden sie als Meier oder Meierin, Amtsmann oder Amtsfrau, Schulze oder Schulzin, Drost oder Droste, Hofmann oder Hoffrau, Schultheiß oder Schultheißin oder Vogt oder Vogtin oder noch anders bezeichnet.
Aufgaben
Einige Vorrechte der Landesherrschaft werden an die Veigner und Veignerinnen abgetreten. So halten sie in niederen Rechtsverstößen Gericht, unterhalten teils Bütteln oder anders genannte Wachen und sorgen für die rechtzeitige Eintreibung der Abgaben an die Landesherrscher oder -herrscherinnen. Sie sprechen allerdings auch vor, wenn Krisen irgendeiner Art es verunmöglichen, die Abgaben einzutreiben, oder Hilfe benötigt wird.
Ausstattung
Oftmals erhalten Veigner und Veignerinnen eine kleine Amtsstube, gegebenenfalls samt Archiv. In reicheren Orten werden ihnen auch Amtsinsignien übereignet. Dabei kann es sich um einen Siegelring, eine Waffe, eine Uniform oder noch andere Gegenstände handeln. Diese kennzeichnen in diesen meist größeren Ortschaften den offiziellen Veigner oder die offizielle Veignerin, was gerade zu Amtsbeginn wichtig sein kann.