Städtisches Strafrecht für Parlamon: Unterschied zwischen den Versionen
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| Geldbuße: || Übliche Höhe ist ein halbes Monatseinkommen des Verurteilten. Kann oder will der Täter nicht zahlen, wandert er in den Schuldturm oder man behilft sich mit bargeldlosen Vollstreckungsformen, in der Regel Züchtigung und/oder Pranger. Andersherum kann eine Ehren- oder Leibstrafe auch in eine Geldbuße umgewandelt werden, wenn der Richter dem zustimmt. | | Geldbuße: || Übliche Höhe ist ein halbes Monatseinkommen des Verurteilten. Kann oder will der Täter nicht zahlen, wandert er in den Schuldturm oder man behilft sich mit bargeldlosen Vollstreckungsformen, in der Regel Züchtigung und/oder Pranger. Andersherum kann eine Ehren- oder Leibstrafe auch in eine Geldbuße umgewandelt werden, wenn der Richter dem zustimmt. | ||
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Pranger: Der | | Pranger: || Der Täter wird an bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich zur Schau gestellt, wobei er meist in einer Weise präsentiert wird, die mit seinem Vergehen zu tun hat: Lügner mit einer Schandmaske, Falschspieler mit den gezinkten Karten um den Hals, Sittenstrolche mit heruntergelassenen Hosen. Bei Verstößen gegen Zunftregeln wird man an der Tunke mittels eines Käfigs in den Fiendrel getaucht. | ||
wobei er meist in einer Weise präsentiert wird, die mit | |- | ||
seinem Vergehen zu tun hat: Lügner mit einer Schandmaske, | | Züchtigung: || In harmlosester Form das Scheren der Haare, oft aber die ebenso peinlichen wie schmerzhaften 5 bis 20 Stock- oder Rutenhiebe (zur Volksbelustigung gern auf das blanke Hinterteil verabreicht). | ||
Falschspieler mit den gezinkten Karten um den Hals, Sittenstrolche | |- | ||
mit heruntergelassenen Hosen. Bei Verstößen gegen | | Mal: || Umfasst alle Arten von Brandmarkungen, aber auch andere Kennzeichnungen oder leichte Verstümmelungen wie das Spalten der Zunge (bei Lügnern), Schlitzen der Ohren (bei Betrügern) oder das Abhacken eines Fingers (bei Dieben). | ||
Zunftregeln wird man an der | |- | ||
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Züchtigung: In harmlosester Form das Scheren der Haare, | |||
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Stock- oder Rutenhiebe (zur Volksbelustigung gern auf das | |||
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andere Kennzeichnungen | |||
oder leichte Verstümmelungen wie das Spalten der Zunge | |||
(bei Lügnern), Schlitzen der Ohren (bei Betrügern) oder das | |||
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Verstümmelung: Eine schwere Form der Beeinträchtigung, | |||
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Version vom 11. Juli 2023, 23:01 Uhr
| Ermahnung: | Das Urteil wird an bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich per Verruf verkündet oder an den Anschlagtafeln bekanntgegeben. |
| Geldbuße: | Übliche Höhe ist ein halbes Monatseinkommen des Verurteilten. Kann oder will der Täter nicht zahlen, wandert er in den Schuldturm oder man behilft sich mit bargeldlosen Vollstreckungsformen, in der Regel Züchtigung und/oder Pranger. Andersherum kann eine Ehren- oder Leibstrafe auch in eine Geldbuße umgewandelt werden, wenn der Richter dem zustimmt. |
| Pranger: | Der Täter wird an bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich zur Schau gestellt, wobei er meist in einer Weise präsentiert wird, die mit seinem Vergehen zu tun hat: Lügner mit einer Schandmaske, Falschspieler mit den gezinkten Karten um den Hals, Sittenstrolche mit heruntergelassenen Hosen. Bei Verstößen gegen Zunftregeln wird man an der Tunke mittels eines Käfigs in den Fiendrel getaucht. |
| Züchtigung: | In harmlosester Form das Scheren der Haare, oft aber die ebenso peinlichen wie schmerzhaften 5 bis 20 Stock- oder Rutenhiebe (zur Volksbelustigung gern auf das blanke Hinterteil verabreicht). |
| Mal: | Umfasst alle Arten von Brandmarkungen, aber auch andere Kennzeichnungen oder leichte Verstümmelungen wie das Spalten der Zunge (bei Lügnern), Schlitzen der Ohren (bei Betrügern) oder das Abhacken eines Fingers (bei Dieben). |
| Verstümmelung: | Eine schwere Form der Beeinträchtigung,
meist der Verlust der guten Hand (Diebe, Fälscher) oder eines Auges. Andere Möglichkeiten sind das Brechen der Beine (bei Räubern häufig), Brandmarkung im Gesicht (um die Schönheit von Betrügern oder Blendern zu zerstören) oder das Abschneiden der Zunge (Verleumder). Auswirkungen: 3W6 SP, eine automatische Wunde, SO -1, passender Nachteil (Einäugig, Lahm, Unansehnlich, Stumm o.ä.) Verbannung: Eine Form der Ächtung, die tlen Verurteilten dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum des Stadtgebiets verweist. Ein vorhandenes Bürgerrecht verliert er für diese Zeit. Seine Habe mit Ausnahme der Kleider, die er am Leib trägt, fallt zu einem Drittel an den Geschädigten, zu einem ·Drittel an die Stadt. Der Rest verbleibt den Seinen, so sie nicht unter Sippenhaft fallen. Eine mindere Verbannung ist der Hausarrest, der es dem Verurteilten verbietet, seinen Besitz zu verlassen und sich in der Öffentlichkeit zu zeigen. Tod: Zum Ablauf einer Hinrichtung siehe die Rabenstatt (UL-03). Am häufigsten ist das Erhängen für Gemeine und Enthaupten für Adelige. Giftmischer und Brunnenvergifter werden ertränkt, bei besonders schweren Verbrechen sind einfallsreiche und grausame Todesarten üblich (gekennzeichnet mit Tod*), z.B. Rädern, V ierteilen, Verbrennen und Verhungern im Schandkorb. Die Überreste werden in einem ungeweihten Übelgrab verscharrt. fhTER...IIATiVE ODER...Z VSÄTZLiCHE STAAFEII Auslösung: Wenn der Richter es für angemessen hält, kann eine Strafe auch mit einer Geldbuße ausgelöst werden. Manche Richter sind gerade bei reichen Angeklagten dafür empfanglich, um ihr eigenes Säckel zu füllen. Andere lehnen ab, wenn sie es wichtiger finden, mit einer spiegelnden Strafe der Ordnung oder dem aufgebrachten Volk Genüge zu tun. Typische Auslösesummen sind: ein halbes (Ermahnung), zwei (Pranger, Züchtigung), sechs (Mal) oder zwölf (Verstümmelung) Monatseinkommen (siehe Lebenshaltungskosten pro Monat auf Seite 39. Verbannung, Tod und Tod* sind nicht auslös bar. Kerker: Haftstrafen sind unüblich, Schuldturm und Kerker dienen üblicherweise nur Schuldnern und dem Gewahrsam bis zu Prozess und Vollstreckung. Haftstrafen kommen vor, wenn eine Person für Tage, Jahre oder für immer aus dem Verkehr gezogen werden soll, aber die Beteiligten keine Blutschuld mit einer Hinrichtung auf sich laden möchten. MÖGLiCHE AnPASSVIIGEn DER...S'fAAFE Kein gleiches Recht für alle: Liegt der SO des Opfers 4-7 Punkte über dem des T äters, wird die Schwere der Tat um eine Kategorie erhöht. Ist der SO des Opfers mindestens 8 Punkte höher als der des T äters, wird zusätzlich um eine Kategorie strenger bestraft. Umgekehrt gilt: Wenn der SO des T äters den des Opfers um zumindest 6 Punkte übersteigt, wird die Strenge der Strafe um eine Kategorie reduziert. Eine kleine Aufmerksamkeit: Durch Bestechung des Richters kann die Strenge der Strafe nach Wunsch um eine Kategorie reduziert oder erhöht werden. Verderbliche Magie: Ist bei der Tat Zauberei im Spiel, wird sie von vielen Richtern um eine Kategorie strenger beurteilt. Du schon wieder: Bei W iederholungstätern rückt die Schwere der Tat um eine Kategorie nach oben. Wenn bereits ein schweres Vergehen vorliegt, wird stattdessen die Strafe um eine Kategorie strenger. Macht der Worte: Ein gewiefter Anwalt oder Ankläger kann Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Tat nehmen (Rechtskunde-Probe mit mindestens 5 TaP*, um die Schwere um eine Kategorie zu verschieben) oder durch eine eindrucksvolle Rede Nachsicht oder besondere Härte fordern (Überzeu- Gnade: Nachdem das Urteil gefällt ist, haben der Rat der Helden oder die Kaiserin die Möglichkeit, den Übeltäter zu begnadigen oder die Strafe zu mindern. |