Städtisches Gesetz für Parlamon: Unterschied zwischen den Versionen
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:Als privilegiert gelten Adlige , verbriefte Krieger, Elfen dürfen ihren Bogen behalten, verbriefte Magier dürfen den Stab mitbringen, Zwerge Axt oder Hammer | :Als privilegiert gelten Adlige, verbriefte Krieger, Stadtgardisten und Spießbürger im Dienst, sowie Inhaber einer Dispens. | ||
:Elfen dürfen ihren Bogen behalten, verbriefte Magier dürfen den Stab mitbringen, Zwerge Axt oder Hammer. | |||
*beim Betreten werden die Waffen von der Stadtgarde eingezogen und können beim Verlassen wieder ausgelöst werden | *beim Betreten werden die Waffen von der Stadtgarde eingezogen und können beim Verlassen wieder ausgelöst werden | ||
*Wer eine Waffe in Parlamon transportiert, muss sie wohlverpackt lassen, bis er die Stadt verlässt oder seine Wohnstätte erreicht. | *Wer eine Waffe in Parlamon transportiert, muss sie wohlverpackt lassen, bis er die Stadt verlässt oder seine Wohnstätte erreicht. | ||
*Meuchlerwerkzeug ist generell verboten | *Meuchlerwerkzeug ist generell verboten | ||
*Das Waffenverbot ist aufgehoben, wenn die Mauerwachen Alarm blasen, die Zeughäuser Waffen ausgeben und die Bürger zur Stadtverteidigung gerufen werden. | *Das Waffenverbot ist aufgehoben, wenn die Mauerwachen Alarm blasen, die Zeughäuser Waffen ausgeben und die Bürger zur Stadtverteidigung gerufen werden. | ||
=III. Sperrstunde und Nachtruhe= | |||
*Ab zwei Stunden nach Sonnenuntergang darf kein Lärm gemacht werden, Geschäfte und Handel sind abseits von Siryas Licht untersagt. | |||
*Wer in der Dunkelheit unterwegs ist, muss eine brennende Laterne mit sich führen, ansonsten gilt er als dunkles Gelichter und kann in Gewahrsam genommen werden. | |||
=IV. Brandschutz= | |||
*Offenes Feuer ist auf der Straße und in vielen Häusern verboten. | |||
:Darunter fallen auch Fackeln und der bloße Besitz von Brandpfeilen. Laternen sind erlaubt. | |||
*Alle Feuer und Öfen in Werkstätten, Garküchen und auf Festplätzen müssen von städtischen Beamten abgenommen werden. | |||
=V. Glücksspielverbot= | |||
*Sowohl auf den Straßen, als auch in Häusern ist das Spiel um Geld verboten. | |||
=VI. Das Badegebot= | |||
*jeder Besucher und Bewohner Gareths und des Umlands hat sich zweimal im Jahr gründlich zu waschen. | |||
=VII. Kleiderordnung= | |||
*siehe [[Gesetz-Sammlung für die Königlich-Wehseländischen Herzogtümer und Parlamon#III. Die Gewandordnung|Die Gewandordnung]] | |||
=IIX. Bettelverbot= | |||
*Freies Betteln ist untersagt, es werden stattdessen an Bedürftige Bettelmarken für bestimmte Bettelorte ausgegeben. Das Kontingent ist jedoch begrenzt. | |||
*nach Sonnenuntergang ist Bettelei verboten. | |||
[[Category: Bücher]] | |||
Aktuelle Version vom 3. Juli 2024, 12:12 Uhr
I. Stadtfriede
- Im Stadtgebiet sind Gewalthandlungen untersagt - außer in Notwehr und mit obrigkeitlichem Mandat wie durch Stadtgarde und Henker.
- Fehden und Duelle dürfen nicht ausgetragen werden, Verfeindete haben sich für Kämpfe aufs Land zu begeben oder wählen abgeschiedene Orte wie das Totenfeld im Morgengrauen.
- Jeder Einwohner Parlamons ist für Einhaltung verantwortlich
II. Waffenverbot
- Beschränkt Einfuhr und Tragen von Waffen, die länger als zwei Spann sind
- Privilegierten ist das Waffentragen erlaubt.
- Als privilegiert gelten Adlige, verbriefte Krieger, Stadtgardisten und Spießbürger im Dienst, sowie Inhaber einer Dispens.
- Elfen dürfen ihren Bogen behalten, verbriefte Magier dürfen den Stab mitbringen, Zwerge Axt oder Hammer.
- beim Betreten werden die Waffen von der Stadtgarde eingezogen und können beim Verlassen wieder ausgelöst werden
- Wer eine Waffe in Parlamon transportiert, muss sie wohlverpackt lassen, bis er die Stadt verlässt oder seine Wohnstätte erreicht.
- Meuchlerwerkzeug ist generell verboten
- Das Waffenverbot ist aufgehoben, wenn die Mauerwachen Alarm blasen, die Zeughäuser Waffen ausgeben und die Bürger zur Stadtverteidigung gerufen werden.
III. Sperrstunde und Nachtruhe
- Ab zwei Stunden nach Sonnenuntergang darf kein Lärm gemacht werden, Geschäfte und Handel sind abseits von Siryas Licht untersagt.
- Wer in der Dunkelheit unterwegs ist, muss eine brennende Laterne mit sich führen, ansonsten gilt er als dunkles Gelichter und kann in Gewahrsam genommen werden.
IV. Brandschutz
- Offenes Feuer ist auf der Straße und in vielen Häusern verboten.
- Darunter fallen auch Fackeln und der bloße Besitz von Brandpfeilen. Laternen sind erlaubt.
- Alle Feuer und Öfen in Werkstätten, Garküchen und auf Festplätzen müssen von städtischen Beamten abgenommen werden.
V. Glücksspielverbot
- Sowohl auf den Straßen, als auch in Häusern ist das Spiel um Geld verboten.
VI. Das Badegebot
- jeder Besucher und Bewohner Gareths und des Umlands hat sich zweimal im Jahr gründlich zu waschen.
VII. Kleiderordnung
- siehe Die Gewandordnung
IIX. Bettelverbot
- Freies Betteln ist untersagt, es werden stattdessen an Bedürftige Bettelmarken für bestimmte Bettelorte ausgegeben. Das Kontingent ist jedoch begrenzt.
- nach Sonnenuntergang ist Bettelei verboten.